Unsere Satzung

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 Der Verein führt den Namen „Jhamtse Germany“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.  

Der Verein hat seinen Sitz in Röttenbach (Adresse: Jhamtse Germany, c/o SEAL Systems AG, Lohmühlweg 4, 91341 Röttenbach). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Vereinszweck 

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Volks- und Berufsausbildung und des Schutzes von Familien gem. § 52 Abs. II AO. Der Verein fördert die Arbeit der Jhamtse Gatsal (www.jhamtsegatsal.org), welche sich auf buddhistischen Werten basierend (Jhamtse = tibetanisch für Liebe und Mitgefühl) der Unterstützung von verwaisten und/oder schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen verschrieben hat. Das Projekt befindet sich im abgelegenen Nordosten Indiens, im Tawang Bezirk von Arunachal Pradesh, nahe Tibet und Bhutan, und bietet Obdach, Gemeinschaft und Bildung. Die Kinder und Jugendlichen werden auf ihrem Weg zum Schul- und Universitätsabschluss begleitet. Mittel- und langfristig soll somit die ganze Region positiv beeinflusst werden. 

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch eigene Tätigkeiten zur ideellen und materiellen Förderung der Institution, insbesondere durch das Sammeln und Weiterleiten von Spendengeldern mittels der Dachorganisation Jhamtse International Inc., einer Non Profit Organisation in USA (www.JhamtseInternational.org). Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in diesem Paragraphen genannten Zwecke verwendet. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Ehrenamtlich für den Verein aktiven Personen kann, auf Beschluss des Vorstands hin, für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) gewährt werden. 

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres möglich.  

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt wird. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu fünf Beisitzern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitglie

Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Einzelheiten hierzu und zum Aufwendungsersatz regelt die Finanzordnung, die durch den Vorstand festgesetzt wird. 

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. 

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die notwendigen Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. 

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die Mitgliederversammlung kann, bei Zustimmung aller Mitglieder, physisch oder über geeignete elektronische Wege, die allen Mitgliedern offen stehen, abgehalten werden, sofern die dafür notwendige Infrastruktur vorhanden ist. Notwendige Beschlüsse können zudem bei Bedarf auch im Umlaufverfahren gefasst werden.  

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.  

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Klabautermann e.V. mit Sitz in Nürnberg (Rosenberger Straße 7, 90471 Nürnberg), der es entsprechend seiner Satzungsvorgaben unmittelbar und ausschließlich für die Betreuung und Unterstützung von chronisch kranken Kindern und deren Familien zu verwenden hat. 

 

Unsere aktuelle Beitragsordnung zum Download.